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Aktueller Stand zur Verlustverrechnungsbeschränkung & anhängigen Klagen

 

5. Dezember 2024: Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wurde per heute vollzogen (hier). Damit tritt das Jahressteuergesetz 2024 offiziell in Kraft.
Gemäß § 52 EStG Absatz 28 Sätze 25 und 26 ist in allen offenen Fällen die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle nicht mehr anzuwenden.

22. November 2024: Der Bundesrat stimmt dem Jahressteuergesetz 2024 ebenfalls zu (hier). Um in Kraft zu treten, ist die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatterforderlich, welche in den kommenden Tagen erfolgen sollte. Aus dem Gesetzesentwurf ist bereits bekannt, dass die Anbieter von Termingeschäften bis zum 31.12.2025 Zeit haben werden, die steuerlichen Änderungen in ihren IT- und Steuersystemen umzusetzen.

18. Oktober 2024: Der Bundestag verabschiedet das Jahressteuergesetz 2024 und als Teil davon auch die rückwirkende Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (u.a. CFD, Futures, Optionen). Die Ampelparteien hatten sich zuvor in einem Änderungsantrag auf die Abschaffung geeinigt. Markus Herbrand (MdB, FDP) sagte in seiner Bundestagsrede, dass man ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz nun ändere, bevor ein Gericht die Regierung dazu zwinge. Die CDU stimmte zwar gegen das Jahressteuergesetz, jedoch nicht wegen der Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung. In ihrer Bundestagsrede erinnerte Antje Tillmann (MdB, CDU), dass die CDU bereits im vergangenen Jahr im Rahmen des Zukunftfinanzierungsgesetz I die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung forderte und dieser Antrag seinerzeit von der Ampel abgelehnt wurde.

14. Oktober 2024: Nach Äußerungen des FDP-Fraktionsvize Christoph Meyer steht die rückwirkende Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 bevor.

 

Bisheriger Verlauf der bekannten, anhängigen Klageverfahren:

Juni 2024 (II): Im Fall des Klägers aus Rheinland-Pfalz dessen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom FG des Landes stattgegeben wurde und das zuständige Finanzamt Beschwerde beim BFH einreichte, beschloss der BFH am 07.06.2024 wie folgt (Aktenzeichen: VIII B 113/23):

Die Beschwerde des Finanzamts wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat kommt bei der Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.

Vor diesem Hintergrund bleibt der CFD-Verband optimistisch, dass die Musterklage, die im Revisionsverfahren seit Mai am BFH anhängig ist, zu keinem anderen Ergebnis kommen wird, als das der BFH das strittige Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegen wird. Die aktuelle Entscheidung des BFH zur Aussetzung der Vollziehung sollte für viele Betroffene bereits eine bedeutende Abhilfe darstellen.

Nachzulesen ist der Beschluss hier.

Juni 2024: Das Revisionsverfahren liegt dem Bundesfinanzhof (BFH) vor und wird unter dem Aktenzeichen VIII R 11/24 geführt.

Mai 2024: Das FG Baden-Württemberg hat die Musterklage 10 K 1091/23 mit Urteil vom 06.05.2024 abgewiesen und die Revision "wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts" zugelassen. Das FG zeigte in der Urteilsbegründung Zweifel und Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit an; Zweifel und Bedenken reichen jedoch nicht aus, um eine Entscheidung auf direktem Wege beim Bundesverfassungsgericht einzuholen (sog. Richtervorlage). Vielmehr hätte das FG von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein müssen. Diese Punkte gilt es nun mit der nächsthöheren Instanz, dem Bundesfinanzhof, im Rahmen des Revisionsverfahrens zu erörtern.

Januar 2024: Anfang des Monats wurde der Beschluss des FG Rheinland-Pfalz in einem weiteren Klageverfahren publik (1-V-1674/23). Das FG hat bislang nicht in der Hauptsache (dem abgelehnten Einspruch des Steuerpflichtigen) entschieden, jedoch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, welcher ursprünglich ebenfalls vom zuständigen Finanzamt abgelehnt wurde. Das FG Rheinland-Pfalz führt in seiner Begründung zahlreiche Argumente auf, die die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften begründen. Der Beschluss ist damit voraussichtlich das erste offizielle Schreiben eines Gerichtes zu diesem Sachverhalt.

Betroffene Steuerpflichtige sollten den Inhalt des Beschlusses auf Anwendbarkeit für ihr eigenes Verfahren prüfen.

Nachzulesen ist der Beschluss hier.

Dezember 2023: Das Urteil des FG ist ausstehend. Eine seriöse Einschätzung, bis wann das Urteil zu erwarten ist, ist nicht möglich.

November 2023: Die Stellungnahmen vonseiten des Finanzamts und des Klägers wurden dem Finanzgericht (FG) zugestellt.

Juni 2023: Die Musterklage wurde am 24.05.2023 beim Finanzgericht Baden-Württemberg eingereicht. Das Aktenzeichen lautet 10 K 1091/23.

Ursprungsmeldung: Der CFD Verband war auf der Suche nach Geschädigten und konnten eine Reihe von Betroffenen für die Durchführung einer Musterklage gewinnen. Ausschlaggebend hierfür war die Steuererklärung für 2021, worin im Wesentlichen auch das Problem lag, als das die meisten Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung für 2021 erst Ende 2022 eingereicht hatten. Erst gegen diesen Steuerbescheid war es möglich, rechtliche Schritte einzuleiten. Nachdem der CFD Verband bereits Anfang des Jahres einen Kläger gewinnen konnte, stellte sich nach Erhalt dessen Steuerbescheides heraus, dass das zuständige Finanzamt die Verluste vollständig mit den Gewinnen verrechnet hat. Somit musste Anfang 2023 ein neuer Kläger gefunden werden, was letztlich auch geklappt hat.

Hintergrund

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020, können seit dem 1.1.2021 Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus Optionen, Swaps, Forwards, Differenzkontrakten (CFDs), Futures und aus Stillhalterpositionen, nur noch mit Gewinnen aus solchen Termingeschäften und nur noch bis zu 20.000 € je Jahr verrechnet werden (siehe § 20 Abs. 6 Satz 5 EstG n.F.).

Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen, Dividenden, Kursgewinnen aus Aktien, Fondsanteilen oder sonstigen Wertpapieren kommt dagegen nicht mehr in Frage.

Ob diese neue Verlustverrechnungsbeschränkung vor den Finanzgerichten und dem Bundesverfassungsgericht letztlich Bestand haben wird, ist verfassungsrechtlich zweifelhaft.

Für weitere Informationen sprechen Sie uns an unter: info@cfdverband.de

Was können Sie tun?

Da die Verlustverrechnungsbeschränkungen sich bis heute in Diskussion befinden, sollten Anleger bei etwaigen Verlusten im inländischen Depot die Verrechnung mit ihrer Bank abstimmen und spätestens bei Abgabe der Steuererklärung für 2021 die erfolgte Verlustnutzung prüfen. Falls Verluste aufgrund einer zweifelhaften Verlustverrechnungsbeschränkung bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut nicht verrechnet wurden, empfiehlt sich die Abgabe einer Anlage KAP mit gegenüber der Jahressteuerbescheinigung selbst korrigierten Beträgen unter Offenlegung dieser Vorgehensweise gegenüber dem Finanzamt. Bei Verlusten im ausländischen Depot sollten die Verluste in der abzugebenden Steuererklärung unter Offenlegung gegenüber dem Finanzamt zunächst verrechnet werden.

In beiden Fällen ist zu erwarten, dass das Finanzamt des Anlegers einen abweichenden Bescheid unter Beschränkung der Verlustverrechnung auf 20.000 EUR erlässt. Gegen diesen sollte unbedingt unter Verweis auf die verfassungsrechtlichen Bedenken innerhalb der Einspruchsfrist ordnungsgemäß Einspruch eingelegt und ggf. ein Ruhen des Verfahrens angeregt werden.

Einspruch & Musterklage

Sinnvoll ist es, wenn in einer Gruppe von Anlegern mit ähnlichen Finanzinstrumenten ein Anleger ein Musterverfahren zu Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durchführt.

Grundsätzlich würde sich ein solches Musterverfahren vom lokal zuständigen Finanzgericht als Ausgangsgericht über den Bundesfinanzhof München als Revisionsgericht hin zum Bundesverfassungsgericht erstrechen, wobei möglicherweise je nach Verfahrensentwicklung nicht jedes der nachfolgenden Stadien tatsächlich erreicht wird, z.B. Aussetzungen auf Grund anderer, weiter fortgeschrittener Verfahren.

Ein solches Musterverfahren bedarf professioneller Betreuung durch eine spezialisierte Steuerberatungseinheit. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach Zeitaufwand und den Gerichtskosten und wären im Falle des schlussendlichen Obsiegens teilweise oder ganz von der Finanzverwaltung zu tragen.

Der CFD Verband hat miteinerrenommierten Steuerberatungsgesellschaft einen verlässlichen Experten für die Begleitung eines Musterverfahrens gefunden.

Sie können den Verband kontaktieren, wenn Sie von der Verlustverrechnungsbeschränkung negativ betroffen sind. Idealerweise haben Sie Ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 oder 2022 abgegeben, und/oder bereits einen Steuerbescheid erhalten und/oder bereits Einspruch gegen diesen Steuerbescheid eingelegt. Da zwischen Erhalt des Steuerbescheids und Einlegen des Einspruchs bereits Fristen laufen (vierwöchige Einspruchsfrist) kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig für Informationen zum Musterverfahren.

Sprechen Sie uns an unter: info@cfdverband.de