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Aktueller Stand zur Verlustverrechnungsbeschränkung & anhängigen Klagen

Januar 2024: Anfang des Monats wurde der Beschluss des FG Rheinland-Pfalz in einem weiteren Klageverfahren publik (1-V-1674/23). Das FG hat bislang nicht in der Hauptsache (dem abgelehnten Einspruch des Steuerpflichtigen) entschieden, jedoch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, welcher ursprünglich ebenfalls vom zuständigen Finanzamt abgelehnt wurde. Das FG Rheinland-Pfalz führt in seiner Begründung zahlreiche Argumente auf, die die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften begründen. Der Beschluss ist damit voraussichtlich das erste offizielle Schreiben eines Gerichtes zu diesem Sachverhalt.

Betroffene Steuerpflichtige sollten den Inhalt des Beschlusses auf Anwendbarkeit für ihr eigenes Verfahren prüfen.

Nachzulesen ist der Beschluss hier.

Dezember 2023: Das Urteil des FG ist ausstehend. Eine seriöse Einschätzung, bis wann das Urteil zu erwarten ist, ist nicht möglich.

November 2023: Die Stellungnahmen vonseiten des Finanzamts und des Klägers wurden dem Finanzgericht (FG) zugestellt.

Juni 2023: Die Musterklage wurde am 24.05.2023 beim Finanzgericht Baden-Württemberg eingereicht. Das Aktenzeichen lautet 10 K 1091/23.

Ursprungsmeldung: Der CFD Verband war auf der Suche nach Geschädigten und konnten eine Reihe von Betroffenen für die Durchführung einer Musterklage gewinnen. Ausschlaggebend hierfür war die Steuererklärung für 2021, worin im Wesentlichen auch das Problem lag, als das die meisten Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung für 2021 erst Ende 2022 eingereicht hatten. Erst gegen diesen Steuerbescheid war es möglich, rechtliche Schritte einzuleiten. Nachdem der CFD Verband bereits Anfang des Jahres einen Kläger gewinnen konnte, stellte sich nach Erhalt dessen Steuerbescheides heraus, dass das zuständige Finanzamt die Verluste vollständig mit den Gewinnen verrechnet hat. Somit musste Anfang 2023 ein neuer Kläger gefunden werden, was letztlich auch geklappt hat.

Hintergrund

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020, können seit dem 1.1.2021 Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus Optionen, Swaps, Forwards, Differenzkontrakten (CFDs), Futures und aus Stillhalterpositionen, nur noch mit Gewinnen aus solchen Termingeschäften und nur noch bis zu 20.000 € je Jahr verrechnet werden (siehe § 20 Abs. 6 Satz 5 EstG n.F.).

Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen, Dividenden, Kursgewinnen aus Aktien, Fondsanteilen oder sonstigen Wertpapieren kommt dagegen nicht mehr in Frage.

Ob diese neue Verlustverrechnungsbeschränkung vor den Finanzgerichten und dem Bundesverfassungsgericht letztlich Bestand haben wird, ist verfassungsrechtlich zweifelhaft.

Für weitere Informationen sprechen Sie uns an unter: info@cfdverband.de

Was können Sie tun?

Da die Verlustverrechnungsbeschränkungen sich bis heute in Diskussion befinden, sollten Anleger bei etwaigen Verlusten im inländischen Depot die Verrechnung mit ihrer Bank abstimmen und spätestens bei Abgabe der Steuererklärung für 2021 die erfolgte Verlustnutzung prüfen. Falls Verluste aufgrund einer zweifelhaften Verlustverrechnungsbeschränkung bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut nicht verrechnet wurden, empfiehlt sich die Abgabe einer Anlage KAP mit gegenüber der Jahressteuerbescheinigung selbst korrigierten Beträgen unter Offenlegung dieser Vorgehensweise gegenüber dem Finanzamt. Bei Verlusten im ausländischen Depot sollten die Verluste in der abzugebenden Steuererklärung unter Offenlegung gegenüber dem Finanzamt zunächst verrechnet werden.

In beiden Fällen ist zu erwarten, dass das Finanzamt des Anlegers einen abweichenden Bescheid unter Beschränkung der Verlustverrechnung auf 20.000 EUR erlässt. Gegen diesen sollte unbedingt unter Verweis auf die verfassungsrechtlichen Bedenken innerhalb der Einspruchsfrist ordnungsgemäß Einspruch eingelegt und ggf. ein Ruhen des Verfahrens angeregt werden.

Einspruch & Musterklage

Sinnvoll ist es, wenn in einer Gruppe von Anlegern mit ähnlichen Finanzinstrumenten ein Anleger ein Musterverfahren zu Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durchführt.

Grundsätzlich würde sich ein solches Musterverfahren vom lokal zuständigen Finanzgericht als Ausgangsgericht über den Bundesfinanzhof München als Revisionsgericht hin zum Bundesverfassungsgericht erstrechen, wobei möglicherweise je nach Verfahrensentwicklung nicht jedes der nachfolgenden Stadien tatsächlich erreicht wird, z.B. Aussetzungen auf Grund anderer, weiter fortgeschrittener Verfahren.

Ein solches Musterverfahren bedarf professioneller Betreuung durch eine spezialisierte Steuerberatungseinheit. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach Zeitaufwand und den Gerichtskosten und wären im Falle des schlussendlichen Obsiegens teilweise oder ganz von der Finanzverwaltung zu tragen.

Der CFD Verband hat miteinerrenommierten Steuerberatungsgesellschaft einen verlässlichen Experten für die Begleitung eines Musterverfahrens gefunden.

Sie können den Verband kontaktieren, wenn Sie von der Verlustverrechnungsbeschränkung negativ betroffen sind. Idealerweise haben Sie Ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 oder 2022 abgegeben, und/oder bereits einen Steuerbescheid erhalten und/oder bereits Einspruch gegen diesen Steuerbescheid eingelegt. Da zwischen Erhalt des Steuerbescheids und Einlegen des Einspruchs bereits Fristen laufen (vierwöchige Einspruchsfrist) kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig für Informationen zum Musterverfahren.

Sprechen Sie uns an unter: info@cfdverband.de